Na also, geht doch!

Die Krankenkasse schreibt: Und anbei waren die Versicherungsnachweise für das erste Quartal. Schöner wäre es allerdings gewesen, wenn dazu nicht erst ein dezenter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit beim Bundesversicherungsamt nötig gewesen wäre:
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre zeitnahe Antwort vom 17.12.2014 auf mein Schreiben vom Vortag. Allerdings hatte ich keine Werbebroschüre zur eGK angefragt, sondern einen konkreten Antrag gestellt. Einen konkreten Antrag, welcher sich bewilligen oder ablehnen ließ. In Ihrem Schreiben sind Sie leider mit keiner Silbe darauf eingegangen. Daher sehe ich mich genötigt mein Anliegen heute zu wiederholen – ich beantrage hiermit Ausstellung und rechtzeitige Zustellung
  1. eines „papiergebundenen Anspruchsnachweises“ gem. § 19 Abs. 3 BMV-Ä (http://www.kbv.de/media/sp/BMV_Aerzte.pdf) zum Besuch meines Hausarztes und meiner behandelnden Fachärzte bzw.
  2. für den Besuch meines Zahnarztes eines Formulars „aus dem die Versichertendaten hervorgehen“ gem. Punkt 3.1 des Anhangs zur Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte zwischen der GKV und der KZBV vom 14.08.2014 (http://www.kzbv.de/vereinb-egk2013.download.09ecea6ed48506de8073117e6bd22218.pdf).
Ich stelle es Ihnen anheim, selbst zu entscheiden, ob sie mir Bescheinigungen ausstellen, die so lange gelten, wie ich Mitglied Ihrer Krankenkasse bin oder ob Sie die Gültigkeit jeweils auf ein Quartal oder Kalenderjahr befristen. Ich weise Sie zudem darauf hin, dass:
  1. Ich ein erneutes Nicht-Beantworten meines Anliegens als Ablehnung auffassen werde.
  2. Ich ausdrücklich nicht die Zustellung einer eGK ohne Bild wünsche.
  3. Sie dazu verpflichtet sind, auf Verlangen einen alternativen Versicherungsnachweis auszuhändigen.
  4. Ich mich an das Bundesversicherungsamt wenden werde, wenn Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen wollen.
  5. Ich diesen Schriftwechsel auf meinem Blog (http://cypax.net/blog/?tag=eGK) veröffentliche, da angesichts von – wie Sie selbst schrieben – noch 2% der Versicherten (also immerhin etwa 1,4 Millionen Personen) ohne eGK eine gewisses allgemeines Interesse anzunehmen ist. Die Veröffentlichung erfolgt natürlich anonymisiert. Namen von Sachbearbeitern werden nicht genannt. Auch habe ich darauf verzichtet die [Name der Krankenkasse] namentlich zu nennen. Sofern sich die [Name der Krankenkasse] in dieser Angelegenheit an geltendes Recht hält, sehe ich an Letzterem keinen Änderungsbedarf.
Um eine zeitnahe Eingangsbestätigung dieses Schreibens bitte ich ebenso wie – im Falle einer eventuellen Ablehnung dieses Antrags – um eine rechtsmittelfähige Bescheidung, letztere spätestens zum 31.12.2014 (Posteingang bei mir). Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen,
Damit ist das Thema elektronische Gesundheitskarte für mich vorerst erledigt. Jetzt bin ich gespannt auf den ersten Arztbesuch. Wer ebenfalls Probleme mit seiner Kasse hat, eine Ersatzbescheinigung zu erhalten, und mein Schreiben als Vorlage nehmen möchte, soll dies gerne tun - aber bitte nur dann mit dem Bundesversicherungsamt drohen, wenn man das dann gegebenenfalls auch wirklich durchzieht. Und wer sich noch etwas über die eGK informieren möchte, findet einen guten Artikel zu den technischen Hintergründen hier: Grundlagen der elektronischen Gesundheitskarte